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Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und
dessen Dienst.
g 33.
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines
an Scharlach Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen
dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stioff (Torfmull,
Sthespäne u.2 u. dergl.) bedeckt it. Im übrigen vergl. Regierungsverordnung vom
1 ai
9. Geschlechtskrankheiten.
6 34.
Die Bekämpfung wird durch besondere Anweisung an die größeren Ge-
meinden geregelt.
10. Typhus-Anweisung.
§ 3.
Die Ermittelungen sind namentlich zu richten
a) auf den Aufenthalt des Erkrankten während der letzten 4 Wochen, auf
seinen ckwaigen Verkehr mit Typhuskranken oder -berdächtigen (z. B.
durch Besuche bei solchen oder von solchen am Orte oder auswärts,
durch Neueintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Arbeitern usw.), wobei
zu beachten ist. daß auch Genesenc oder anscheinend Gesunde den An-
steckungostoff in sich tragen können (Bakterienträger),
b) auf sonst im Ort oder Haus, der Arbeilsstätte usw. vorhandene oder
früher vorgekommene Typhusfälle oder verdächtige Erkrankungen;
auf die Frage, ob Sendungen mit gebrauchten, verdächtigen Kleidungs-
stücken, Wäsche usw. in letter Zeit zingetafen sind, ob mit solchen
Gegenständen gearbeitet wurde (Wäscherinnen);
4) auf die vom Kranken genossenen Nahrungemiteel, besonders Milch, ge-
gebenenfalls unter Anschluß einer hygienischen Untersuchung der Auf-
bewahrungsorte (zu beachten ist die Möglichkeit der Infektion durch
Insekten und wiederum durch Vakterienträger) und der Bezugsquellen
der Nahrungsmittel (Ställe, Molkereien, Käsereien, Milchhandlungen,
Bäckereien, Wirkschaften, Spezereihandlungen, Obst= und Gemüsehand-
lungen, Gemüsegärtnereien usw.);
() auf das benutzte Trink= und Nutzwasser, gegebenenfalls unter Anschluß
einer hygienischen Untersuchung seiner Entnahmestellen und Leitung,
mittelst Nachfrage nach Benutzung von Oberflächenwasser zu Trink-
und Nutzzwecken oder zum Baden;