S
19
82.
Die Vorschriften im § 1 finden keine Anwendung auf die nach Ziffer 18
der Arzneitaxe berechnete Zusatzgebühr (Nachttaxe).
83.
Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne ärztliche
BPerschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden ebslegen. werden bis auf weiteres
so festgesetzt, wic es aus der Anlage 4 ersichtlich
S Mindestpreis fũr ein abzugebendes Vannensnufentur ohne Gefäß be-
trägt 10 Pf.
st die Menge des Arzneistoffes in der Verordnung nicht angegeben, so ist
die in der Handverkaufeliste angegebene kleinste Menge zu verabreiche
Soweit in der Handverkaufeliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 20 g doppelt
soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 g das siebenfache des 100 g-
Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in der Liste vermerkten liegen, werden
nach dem Preise für die nächst niedrigere Menge berechnet, bis der Satz für die nächst
höhere erreicht ist. Kleinere Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist,
werden nach dem für die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet.
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Aeußerlich“, „Nur verdünnt anwenden“. „Vorsicht“,
„Gift“, „Feuergefährlich“, „Vor dem Gebrauch umzuschütkeln“, „Augenwasser“,
„Zum Einreiben“", „Zum Gurgeln“ oder ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im
Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere
vom Arzt vorgeschriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen
und mit 10 Pf. zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten Ge-
fäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue zu ersetzen
und wie vorstehend zu berechnen.
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln abge-
geben, die mit einem + bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder
Schachteln. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach der Arzneitaxe mit
10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für ein Gefäß ist 10 Pf.
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufsmittel
zurückgebracht, so sind sie ohne Verechnung zu benutzen.
Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen der
Preise des Arzneistoffes des Gefäßes und der Vergütung für Anbringung der Ge-
brauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtverkaufspreis, wenn er eine
Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 1—4 Pf. auf 5 Pf. und
6—9 Pf. auf 10 Pf. erhöht werden; übersteigt er 1 Mark, so werden 1—4 Pf.
auf 0 Pf. und 6—9 Pfl. auf 5 Pf. herabgesetzt.