6 63.
Von der einliefernden Gemeinde, bezw. Privatperson, sind neben der Anzahlung
für Verpflegungskosten, welche auf 60 c/6 für Erwachsene und 45 /é für Kinder
unter 12 Jahren festgesetzt sind, zugleich auch die Kosten der Rückreise mit einzu-
zuzahlen, sofern die betreffenden Personen nicht mit Rückfahrtkarten versehen sein sollten.
g 64.
Ueber die sonstigen Bedingungen der Krankenbehandlung in dem genannten In-
stitut, sowie über die Untersuchung von tollwutverdächtigen Kadaver-Teilen durch das
Institut gibt Fürstliches Landratsamt Auskunft.
14. Tuberkulose.
6.
Eine möglichst weitgehende Verbreitung des vom Kaiserlichen Gesundheits-
amte herausgegebenen Tuberkulose-Merkblattes ist anzustreben (Verlag J.
Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 3, 100 Exemplare 3 /(, 1000 Exemplare
25 c0. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich dieses Merkblatt vorrätig zu
halten. Kleinere Gemeinden erhalten es vom Fürstlichen Landratsamt.
ß 66.
Größeren Gemeinden ist zu empfehlen, Tuberkulose-Fürsorgestellen ein-
zurichten. Fürstliche Landesregierung erteilt hierüber nähere Auskunft.
8 57.
Den Krankenhaus-Verwaltungen ist zu empfehlen, in ihren Kranken-
häusern abgesonderte Abteilungen oder Zimmer einzurichten, in welchen insbesondere
solche tuberkulöse Kranke, welche in engen oder sonst unzureichenden Wohnungsver-
hältnissen ihre Umgebung gefährden, untergebracht werden sollen.
g 68.
Gegen Invalidität versicherte Personen sind je nach Lage der
Krankheit darauf aufmerksam zu machen, daß die Thüringische Landesversicherungs-
anstalt unter Umständen ein Heilverfahren oder Invalidenhauspflege gewährt.