Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

6 63. 
Von der einliefernden Gemeinde, bezw. Privatperson, sind neben der Anzahlung 
für Verpflegungskosten, welche auf 60 c/6 für Erwachsene und 45 /é für Kinder 
unter 12 Jahren festgesetzt sind, zugleich auch die Kosten der Rückreise mit einzu- 
zuzahlen, sofern die betreffenden Personen nicht mit Rückfahrtkarten versehen sein sollten. 
g 64. 
Ueber die sonstigen Bedingungen der Krankenbehandlung in dem genannten In- 
stitut, sowie über die Untersuchung von tollwutverdächtigen Kadaver-Teilen durch das 
Institut gibt Fürstliches Landratsamt Auskunft. 
14. Tuberkulose. 
6. 
Eine möglichst weitgehende Verbreitung des vom Kaiserlichen Gesundheits- 
amte herausgegebenen Tuberkulose-Merkblattes ist anzustreben (Verlag J. 
Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 3, 100 Exemplare 3 /(, 1000 Exemplare 
25 c0. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich dieses Merkblatt vorrätig zu 
halten. Kleinere Gemeinden erhalten es vom Fürstlichen Landratsamt. 
ß 66. 
Größeren Gemeinden ist zu empfehlen, Tuberkulose-Fürsorgestellen ein- 
zurichten. Fürstliche Landesregierung erteilt hierüber nähere Auskunft. 
8 57. 
Den Krankenhaus-Verwaltungen ist zu empfehlen, in ihren Kranken- 
häusern abgesonderte Abteilungen oder Zimmer einzurichten, in welchen insbesondere 
solche tuberkulöse Kranke, welche in engen oder sonst unzureichenden Wohnungsver- 
hältnissen ihre Umgebung gefährden, untergebracht werden sollen. 
g 68. 
Gegen Invalidität versicherte Personen sind je nach Lage der 
Krankheit darauf aufmerksam zu machen, daß die Thüringische Landesversicherungs- 
anstalt unter Umständen ein Heilverfahren oder Invalidenhauspflege gewährt.
	        
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