Anweisung
für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs- und Knappschaftskrankenkassen
über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung.
81.
Versicherungspslicht.
u trsvge· Die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erstreckt sich auf die
der Krankenversicherungspflicht unterfallenden Personen, sofern sie das 16.
Lebensjahr überschritten haben und nicht nur freien Unterhalt empfangen,
wozu Sachbezüge, die das Maß des persönlichen Bedürfnisses übersteigen,
nicht gehören.
brser Ausgenommen von der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungs-
kueienden. pflicht sind die Hausgewerbtreibenden, soweit nicht durch Bundesratsbeschluß
die Versicherungspflicht auf sie ausgedehnt ist. In Frage kommen bis
jetzt nur:
a) die Hausgewerbtreibenden der Tabakfabrikation (Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, Reichs-Gesetzblatt
S. 395, Pomplitz, RPVO., Band II/III S. 43),
b) Hausgewerbtreibende der Textilindustrie (Bekanntmachungen des
Reichskanzlers vom 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-
Gesetzblatt S. 324 und 452, Pomplitz, RVO., Band II/III S.
46 und 51).
h n Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte
Barbetrag als Kostgeld oder ähnlich bezeichnet und an den Lehrling selbst
oder seine Angehörigen gezahlt wird. Doch wird bei Beträgen, die sich auf
weniger als ein Drittel des für Versicherte vom 16. bis 21. Jahre festge-
setzten Ortslohns belaufen, Versicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehmen sein.
iuuuß des Keb Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Dienstboten unterliegen der Ver-
Derlicerungepsucht sicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen
Personen nur, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark
nicht übersteigt.
ltale gur Die Angestelltenversicherung hat den Kreis der nach der Reichsver-
“ sicherungsordnung versicherten Personen nicht eingeschränkt.
nersscherungart. Färtelinne sind ebenso versicherungspflichtig wie Inländer. Versicherungs-
frei sind nur
Polen russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit (rote Aus-
weiskarten), denen zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaft-