Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

Anweisung 
für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs- und Knappschaftskrankenkassen 
über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung. 
81. 
Versicherungspslicht. 
u trsvge· Die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erstreckt sich auf die 
der Krankenversicherungspflicht unterfallenden Personen, sofern sie das 16. 
Lebensjahr überschritten haben und nicht nur freien Unterhalt empfangen, 
wozu Sachbezüge, die das Maß des persönlichen Bedürfnisses übersteigen, 
nicht gehören. 
brser Ausgenommen von der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungs- 
kueienden. pflicht sind die Hausgewerbtreibenden, soweit nicht durch Bundesratsbeschluß 
die Versicherungspflicht auf sie ausgedehnt ist. In Frage kommen bis 
jetzt nur: 
a) die Hausgewerbtreibenden der Tabakfabrikation (Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, Reichs-Gesetzblatt 
S. 395, Pomplitz, RPVO., Band II/III S. 43), 
b) Hausgewerbtreibende der Textilindustrie (Bekanntmachungen des 
Reichskanzlers vom 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs- 
Gesetzblatt S. 324 und 452, Pomplitz, RVO., Band II/III S. 
46 und 51). 
h n Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte 
Barbetrag als Kostgeld oder ähnlich bezeichnet und an den Lehrling selbst 
oder seine Angehörigen gezahlt wird. Doch wird bei Beträgen, die sich auf 
weniger als ein Drittel des für Versicherte vom 16. bis 21. Jahre festge- 
setzten Ortslohns belaufen, Versicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehmen sein. 
iuuuß des Keb Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Dienstboten unterliegen der Ver- 
Derlicerungepsucht sicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen 
Personen nur, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark 
nicht übersteigt. 
ltale gur Die Angestelltenversicherung hat den Kreis der nach der Reichsver- 
“ sicherungsordnung versicherten Personen nicht eingeschränkt. 
nersscherungart. Färtelinne sind ebenso versicherungspflichtig wie Inländer. Versicherungs- 
frei sind nur 
Polen russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit (rote Aus- 
weiskarten), denen zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaft-
	        
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