lichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben der Aufenthalt im In-
lande nur für eine bestimmte Zeit des Jahres gestattet ist.
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Bei-
tragshälfte bar an die Versicherungsanstalt. Werden jedoch die vorbezeich-
neten Polen schon vor der behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in der
Land= oder Forstwirtschaft beschäftigt, so sind auch sie für die ganze
Dauer der Beschäftigung zu versichern. Erstreckt sich die Beschäf-
tigung über das Ende der gestatteten Aufenthaltsdauer hinaus, so tritt
ebenfalls Versicherungspflicht ein mit dem Zeitpunkt, zu dem ein die Aufent-
haltsbeschränkung ausschließender Dienstvertrag geschlossen wird.
Deutschpolen und Ruthenen (weiße oder gelbe Ausweiskarten) unter=
fallen ohne Ausnahme der Versicherungspflicht.
Ebenso sind die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Polen
nicht versicherungsfrei.
Versicherungsfrei sind, Abgesehen von den im Staatsdienst Beschäftigten inn deh
usw. (58 1234, 1236, 1242 RVO.), Personen, Veses
a) deren arch’sür infolge von Krankheit oder anderen Ge-
brechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist,
b)die eine reichsgesetzliche Invaliden= oder Hinterbliebenenrente be-
ziehen (88 1236, 1255 RV.).
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, vut
a) wer vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande,
einer Gemeinde oder einem Versicherungsträger oder
b) wer auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher
an öffentlichen Schulen oder Anstalten
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
von 116 Mark jährlich erhält und baneben Anwartschaft auf
Hinterbliebenenfürsorge besitzt — § 1237 NRVO. —
) wer während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur
Ausbildung für seinen künftigen Beruf oder in einer Stellung
beschäftigt wird, die den Uebergang zu einer der Hochschulbildung
entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung bildet (s§ 1238
RVO.),
d) wer im Laufe eines Kalenderjahres Lohnarbeit nur in bestimmten
Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für
nicht mehr als 50 Tage übernimmt, im übrigen aber seinen
Lebensunterhalt selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist,
solange nicht 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht
oder der Selbstversicherung entrichtet worden sind (8 1239
RWVO,, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember
1899, Reichs-Gesetzblatt S. 721, Pomplitz RVO., Band II/III
S. 52—54).