Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

lichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben der Aufenthalt im In- 
lande nur für eine bestimmte Zeit des Jahres gestattet ist. 
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Bei- 
tragshälfte bar an die Versicherungsanstalt. Werden jedoch die vorbezeich- 
neten Polen schon vor der behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in der 
Land= oder Forstwirtschaft beschäftigt, so sind auch sie für die ganze 
Dauer der Beschäftigung zu versichern. Erstreckt sich die Beschäf- 
tigung über das Ende der gestatteten Aufenthaltsdauer hinaus, so tritt 
ebenfalls Versicherungspflicht ein mit dem Zeitpunkt, zu dem ein die Aufent- 
haltsbeschränkung ausschließender Dienstvertrag geschlossen wird. 
Deutschpolen und Ruthenen (weiße oder gelbe Ausweiskarten) unter= 
fallen ohne Ausnahme der Versicherungspflicht. 
Ebenso sind die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Polen 
nicht versicherungsfrei. 
Versicherungsfrei sind, Abgesehen von den im Staatsdienst Beschäftigten inn deh 
usw. (58 1234, 1236, 1242 RVO.), Personen, Veses 
a) deren arch’sür infolge von Krankheit oder anderen Ge- 
brechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist, 
b)die eine reichsgesetzliche Invaliden= oder Hinterbliebenenrente be- 
ziehen (88 1236, 1255 RV.). 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, vut 
a) wer vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, 
einer Gemeinde oder einem Versicherungsträger oder 
b) wer auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher 
an öffentlichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
von 116 Mark jährlich erhält und baneben Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge besitzt — § 1237 NRVO. — 
) wer während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur 
Ausbildung für seinen künftigen Beruf oder in einer Stellung 
beschäftigt wird, die den Uebergang zu einer der Hochschulbildung 
entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung bildet (s§ 1238 
RVO.), 
d) wer im Laufe eines Kalenderjahres Lohnarbeit nur in bestimmten 
Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für 
nicht mehr als 50 Tage übernimmt, im übrigen aber seinen 
Lebensunterhalt selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist, 
solange nicht 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht 
oder der Selbstversicherung entrichtet worden sind (8 1239 
RWVO,, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 
1899, Reichs-Gesetzblatt S. 721, Pomplitz RVO., Band II/III 
S. 52—54).
	        
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