Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Sns Einteng Der Antrag auf Befreiung ist bei dem Versicherungenmte 3t stellen. 
Die Befreiung wirkt vom Tage des Eingangs an (8 1240 RO. 
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind ih zur In- 
validen= und Hinterbliebenenversicherung zu entrichten. 
uda der Lereiun, Die Befreiung gilt im Falle unter d für ein Kalenderjahr, im übrigen 
vsiich solange, als der Befreiungsgrund besteht. Die Pflicht zur Beitragsleistung 
tritt wieder ein, wenn der Befreite auf die Befreiung verzichtet oder sie 
vom Versicherungsamt widerrufen wird (5 1241 RVO.). 
8 2. 
Versicherungsberechtigung. 
Welterdersicherung. Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann 
die Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung) — 
* 1244 NVO. —. 
- Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstver- 
sicherung) sind bis 
zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt (s 1243 RO.) 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich ge- 
hobener Stellung, sämtlich 
wenn die Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
2. Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in 
Apotheken, 
3. Bühnen= und Orchestermitglieder 
ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 
4. Lehrer und Erzieher, 
5. Schiffer, 
sämtlich, sofern ihr regelmäßiger kessrnei mehr als 
2000, aber nicht über 3000 Mark b 
6. Gewerbetreibende und andere wenibennern eh die in ihren 
Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungs- 
pflichtige beschäftigen, 
7. Hausgewerbtreibende 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeiter, soweit nicht durch 
Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie er- 
streckt worden ist — § 1 der Anweisung —. 
8. Personen die für ihre Arbeit nur freien Unterhalt empfangen 
(5 1227 RVO 
9. H die nur vorübergehend Dienste leisten (s 1232 RWO, 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Dezember 1899 
Reichs-Gesetzblatt S. 725, Pomplitz, RV., Band II/III S. 55—57).
	        
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