Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung sind graue Quit-, 
tungskarten zu verwenden. Hat jedoch früher bereits Versicherungspflicht elsier. 
bestanden, dann sind auch für die Dauer des Selbstversicherungsverhältnisses 
gelbe Quittungskarten zu benutzen. 
Freiwillig Versicherten dürfen beider Aufrechnungvon Quittungskarten Krank, gon 
heits= oder Militärdienstzeiten nicht angerechnet werden (§ 1393 Abs. 2 RVO.).üiensiten Uur 
Wenn die Krankenkasse freiwillige Beiträge von Versicherten entgegen- 
nimmt, hat sie darauf zu achten, daß sie mindestens in einer Zahl geleistet 
werden, die das Erlöschen der Ansprüche aus der Versicherung hindert. 
Zur Erhaltung der Anwartschaft sind bei der Pflichtversicherung 
und ihrer freiwilligen Fortsetzung 20 Beiträge, 
bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung, 
solange nicht auf Grund der Versicherungspflicht mehr als 
60 Beiträge geleistet sind, 
40 Beiträge 
innerhalb zwei Jahren nach dem Ausstellungstage der Quittungskarte nötig 
(68 1280, 1282 RNV0.. 
83. 
Meldewesen. 
(8 43 bis 45 der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsanstalt 
vom 11. Dezember 1911). 
Die Meldungen zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht gelter der 
zugleich für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Soweit die Meldung eines Versicherungspflichtigen für die 
Zwecke der Krankenversicherung nicht zu bewirken war oder unterblieben ist, 
hat der Arbeitgeber die Meldung binnen drei Tagen nach Beginn und Ende 
der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. 
Die Meldepflicht der Arbeitgeber erstreckt sich nicht auf unständig Be- 
schäftigte und Hausgewerbtreibende. 
Die Meldung muß enthalten: Inbalt der Meldungen. 
Namen, Geburtstag und zort des Beschäftigten, 
Höhe des Entgeltes (getrennt nach Bar= und Sachbezügen), 
Beginn oder Ende der Beschäftigung. 
Im übrigen finden auf die Meldungen die Vorschriften der §§ 317, 
318 RVO. entsprechende Anwendung. 
Unständig Beschäftigte (6441 RVO sind verpflichtet, innerhalb ** 
acht Tagen nach Schluß eines jeden Monats eine Nachweisung über ihre d 
versicherungepflichtige Beschäftigung während des Monats der Einzugsstelle 
nach dem als Anlage A beigefügten Formular zu überreichen. Die Nach- 
weisung muß den Namen jedes Arbeitgebers, der den Unständigen im . — 
einer Woche zuerst beschäftigt hat, und den Beschäfti gungstag erkennen lassen
	        
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