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Landwirtschftliche. WPetriebsbeamte gehören in die dritte Beitragsklasse,,
wenn sie nicht über 850 %, uretcn¾
Lehrer und Epcher zur vierten Jeitragekuuse. wenn sie nicht über
1150 4 im Jahre verdienen (§ 1246 Abs. 2
Die Versicherung in einer höheren Kh#ne *. erlaubt, der Arbeit= werscerucg u.D
geber aber nur zur Zahlung eines höheren Beitragsanteils verpflichtet, wenn
er ihn mit dem Versicherten vereinbart hat (s§ 1248 RO.).
Freiwillig Versicherten steht die Wahl der nntufn frei (6 1440 RV0O.).
8 5.
Zahlungspflicht.
Die Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung werden
in gleicher Weise wie die Krankenkassenbeiträge von den Arbeitgebern ein-
gezogen.
Der ganze Beitrag ist von dem Arbeitgeber zu entricten. der den ‚ugen n,
Versicherten die Woche hindurch beschäftigt (8§ 1426 Abs. 1 RV0O).
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten hn der Woche,
so zahlt der erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der
Versicherte selbst den Beitrag entrichtet (§ 1439 RVO.), so hat der nächste
Arbeitgeber den Beitrag zu zahlen, er kann aber von dem ersten Ersatz be-
anspruchen. Ist der Versicherte gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern ver-
sicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie als Gesamtschuldner, d. h. jeder
für den vollen Betrag (§ 1426 Abs. 2 R0..
Tritt ein Versicherter erst im Laufe der Woche in eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung ein, so hat der Arbeitgeber den vollen Wochenbeitrag
zu zahlen, auch wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen Teil
des Tages beschäftigt hat, falls nicht ein Beitrag bereits geleistet ist.
s 6.
Einziehung der Weiträge.
Die Beiträge sind gleichzeitig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung Eindehungstag.
in der Regel monatlich einzuziehen (8§ 1453 Abs. 2 in Verbindung
mit § 393 RW.).
Die Erhebung in kürzeren Zeiträumen Ai- ven Kassen gestattet. Längere
Beitragszeiträume sind unzulässig (8 393
Bei der Einhebung sind so viel ar ine zu berechnen, als Mon- u
tage in den betreffenden Beitragszeitraum fallen.
Werden die Beiträge durch Kassenboten von den Verpflichteten abgeholt, gu
so sind sie täglich mit einem Lieferschein, der die einzelnen eingehobenen s
Beiträge erkennen läßt, abzuführen.