Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Abschlagtzahlungen. Abschlagszahlungen auf Invaliden= und Krankenversicherungsbeiträge 
sind auf beide Versicherungen im Verhältnis des Beitragsanteils zu verrechnen. 
ut Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (8§ 28 RNV0O.). 
verfahren Das Beitreibungsverfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, 
innerhalb vier Wochen nach Fälligkeit der Beiträge einzuleiten und ohne 
Unterbrechung durchzuführen. Rückstände, die nicht innerhalb drei Monaten 
nach der Fälligkeit eingehen, sind dem Vorstand der Landesversicherungs- 
anstalt anzuzeigen. Gegen Versicherungsberechtgte (§ 2 der Anweisung) 
sind Beitreibungsanträge nicht zu stellen. 
e Für Hausgewerbtreibende der Tabakfabrikation werden die Beiträge 
tebende, Uach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1891, für die 
Hausgewerbtreibenden der Textilindustrie nach den Bekanntmachungen vom 
1. März 1894 und 9. November 1895 erhoben. (Vergl. § 1 Abs. 2 der 
Anweisung). 
§ 7. 
Dnittungskarten. 
aselerung der Die Quittungskarten werden den Krankenkassen unentgeltlich von der 
Thüringischen Landesversicherungsanstalt geliefert. 
Siirrn son - Wegen des Verfahrens bei der Ausstellung und dem Umtausch der 
Eliwcbs muittungkurten wird auf die -. Anweisung verwiesen (Pomplitz, 
RWVO., Band II/III S. 218—233 
i u Nach einem zwischen dem Deusschen Reich und dem Königreich Italien 
und f abgeschlossenen Staatsvertrage vom 31. Juli 1912 ist für die in Deutsch- 
land beschäftigten Italiener, die dies beantragen, die Hälste der für sie ge-— 
leisteten Invaliden= und Hi terblieb nversicherunge öbeiträge an die „Cassa 
Nazionale di Previdenza“ oder der Cassa Invalidi della Marina Mercantile“ 
zu überweisen. Die Ueberweisung erfolgt durch die Landesversicherungsan- 
stalt auf Grund des Markeninhalts der Quittungskarten. Vom Tage der 
Ueberweisung an erhält die auszustellende Quittungskarte an der Seite hand- 
schriftlich oder mittels Farbstempels in blauer Farbe augenfällig die Be- 
zeichnung: „Ital.“ und das Datum des Ueberweisungsantrags. 
Handelt es sich um die „Cassa Invalidi della Marina Mercantile“, so ist 
diese namentlich zu bezeichnen. Werden Quittungskarten, die einen solchen 
Vermerk tragen, zum Umtausch vorgelegt, so sind sie in gewöhnlicher Weise 
aufzurechnen und mit der nächsten Sendung an die Landesversicherungsanstalt 
abzugeben. 
Die neu auszustellenden Karten erhalten genau den- 
selben Vermerk, also neben dem Worte Quittungskarte links die Be- 
zeichnung: „Ital.“, rechts: „Ueberweisungsantrag gestellt am .. . .. “ und 
unter Umständen die Angabe „Cassa Invalidi della Marina Mercantile“ 
wie die aufgerechnete Quittungskarte.
	        
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