Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungs- h hn e ns 
karten verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von eins vom Hundert des olmauslchen, 
Wertes der verwendeten Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr 
zu berechnen ist. 
Der Versicherte hat die Quittungskarten, solange die Erhebung der Wilttel 
Beng durch die Krankenkasse erfolgt, bei ihr zu hinterlegen (5 1457 Abss. bei der Ennzugssteue. 
. Das Versicherungsamt kann den Versicherten durch Geldstrafe 
7 zu 10 Mark dazu anhalten (8 1457 RVO.). 
Die Quittungskarten sind bei der Anmeldung des Versicherten mit 
einzureichen. 
Die Markenverwendung und die Aushändigung der Quittungskarte ertn 
muß die Krankenkasse beweisen. Kann sie das nicht, so wird beim Fehlen Fürruch 
der Quittungskarte angenommen, daß die Markenverwendung unterblieben,echt, 
ist. Die Krankenkasse hat dann die Verwendung nachzuholen. 
Die Quittungskarten sind in der Reihenfolge des der Beitragsberech= der 
nung zugrunde liegenden Heberegisters zu ordnen und gegen Staub und 
Feuchtigkeit geschützt sorgfältig aufzubewahren. 
Fehlt einem Versicherten die Ouittungskarte, weil sie sein Arbeitgeber ckatlmnn 
widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte ohne Angabe der Ver- 
sicherungsanstalt und der laufenden Nummer auszustellen. Gleichzeitig ist 
durch Vermittelung der zuständigen Polizeibehörde oder in sonst angemessener 
Weise dafür zu sorgen, daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte abge- 
nommen (§ 1425 Abs. 2 RVO.) und geeignetenfalls seine Bestrafung nach 
* 1490 Z. 5 RVO. herbeigeführt wird. Die abgenommene Karte ist wie 
eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln, die vorläufig ausgestellte 
sachgemäß zu ergänzen. 
In gleicher Weise ist auch zu verfahren, wenn die Quittungskarte aus 
anderen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht wird. 
Hat sich die Kasse ohne Erfolg bemüht, die Vorkarte beizubringen, so 
kann der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer auf Grund der 
letzten Aufrechnungsbescheinigung ergänzt werden. Wird auch eine Auf- 
rechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte den Namen 
der Thüringischen Landesversicherungsanstalt und die Nummer 1. 
868. 
Markenverwendung. 
Die angekauften Marken sind sofort oder längstens innerhalb OAcwendungetag. 
einer Woche, nachdem die Beiträge bezahlt sind, in die Quittungskarten der 
Versicherten in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen Felder dergestalt 
einzukleben, daß freie Zwischenräume vermieden werden. Liegt eine Quittungs- 
karte nicht vor, so ist nach § 7 dieser Anweisung zu verfahren.
	        
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