Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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1. Konto des Arbeitgebers, 
2. Name der Versicherten, 
3. Angabe der Zeit, für welche die Verwendung erfolgt, 
4. Wochenzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken (Anlage E). 
Das Vorschußverwendungsregister ist zu berichtigen, sobald die Beiträge 
für den Zeitraum, für den ein Vorschuß geleistet wurde, eingegangen und 
die Marken verwendet sind. 
Wird für einen Versicherten das Beitragsberichtigungsverfahren durch= ur 
geführt (Ziffer 24 in Verbindung mit Ziffer 18 flgd. der Bekanntmachung 
über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten (Pompritz, 
RVO., Band II/III S. 229 flgd.), so sind im Kassebuch für die Invaliden= 
versicherung zu buchen: 
a) als Geldeingang: 
1. der vom Arbeitgeber einzuhehende Unterschied zwischen den 
in zu niedriger Lohnklasse verwendeten Beitragsmarken und 
den Marken der vorgeschriebenen Lohnklasse, 
2. der von der Landesversicherungsanstalt zu erstattende Wert 
der vernichteten Marken; 
b) als Geldausgabe: 
der Wertbetrag der nachzuverwendenden Beitragsmarken der 
höheren Lohnklasse, 
) als Markenausgabe: 
die nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren Lohnklasse. 
Sind in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beitrags-eete bt 
marken verwendet worden, deren Wert die Versicherungsanstalt durch Ver-her#hot# 
mittlung der Krankenkasse dem Versicherten oder seinem Arbeitgeber erstattet, 
so ist der von der Versicherungsanstalt übersandte Betrag in Einnahme, der 
an den Versicherten oder Arbeitgeber gezahlte in Ausgabe im Kassebuch der 
Krankenkasse (nicht der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung) zu 
buchen. 
Falls infolge verspäteter Abmeldung Versicherungspflichtiger über das#eäkco on.n# 
Beschäftigungsende hinaus Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbei= ibe 
träge erhoben worden sind, für die Marken nicht verwendet werden können, 
müssen die überhobenen Beiträge an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. 
Ist die Rückzahlung nicht möglich, so sind sie getrennt zu verwahren und 
spätestens am Jahresschluß der Versicherungsanstalt einzusenden. 
B. Zusatzversicherung. 
E 1472 NV0). 
Ueber die vereinnahmten Beträge für Zusatzmarken, ihren Ankauf und 
ihre Verwendung ist ein besonderes Kassebuch, dessen Einrichtung der Kasse 
überlassen bleibt, zu führen.
	        
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