Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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812. 
Markenankaufsbuch. 
tauf der r Für die erhobenen Beiträge sind Beitragsmarken der Thüringischen 
Laudesversicherungsanstalt bei der zuständigen Postanstalt zu kaufen. 
mei Ueber den Markenankauf ist ein Markenankaufsbuch (Anlage F) zu 
führen. In dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl 
— Wert der anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) nach Einzelwochen 
und Lohnklassen einzutragen und den Ankauf vom Postamt durch Eintragung 
des Gesamtwertbetrags in Buchstaben und Beifügung des Namens unter 
Beidrückung des Tagesstempels bescheinigen zu lassen (Spalte 10). 
Die Landesversicherungsanstalt ist berechtigt, der Krankenkasse die Bei- 
tragsmarken unmittelbar zu liefern. In diesem Falle erfolgt der Marken- 
bezug und die Ablieferung der Beiträge nach den Anweisungen der Landes- 
versicherungsanstalt. 
Bezüglich der für den letzten Beitragszeitraum des Kalenderjahrs ein- 
gegangenen Beiträge ist der Ankauf und die Verwendung der Marken so 
zeitig zu bewirken, daß größere Bestände an Geld oder Marken in das neue 
Jahr möglichst nicht zu übertragen sind. 
issurzan r Die Abgabe von Beitragsmarken an Personen, welche die Markenver- 
* Pesenen endung selbst vornehmen, ist dem Kassierer nicht gestattet. 
ordnungemühtge Der Kassierer hat gewissenhaft darauf zu achten, daß jeder ihm zum 
ututeesge Markenankauf übergebene Betrag im Kassebuch in Einnahme erscheint und 
daß dieser Einnahme die Buchungen unter Geldausgabe, Markeneinnahme 
und Markenverwendung entsprechen. 
13. 
Eiserner Borrkenheßtm 
Auf Antrag überweist die Landesversicherungsanstalt der Krankenkasse 
Suerzer etang vorschußweise einen Markenvorrat, der dem voraussichtlichen Bedarf auf 2 
Erganzung. Wochen entspricht. 
Diese Marken sind in der Markeneinnahme oder auf der ersten Seite 
des Kassebuchs vorzutragen. 
» Dieser Markenbestand ist nach Bedarf unter Verwendung der er- 
hobenen Beiträge fortlaufend zu ergänzen. 
Kasse muß stets in Beitragsmarken oder barem Gelde so viel vor- 
rätig haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrate abzüglich der Vorschuß- 
marken (§ 11 der Anweisung) und den eingehobenen Beiträgen (8 11) für 
welche Beitragsmarken noch nicht verwendet sind, entspricht. 
Aufbewahrung der Die Geld- und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die 
Velde Warken= der Krankenversicherung von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren. 
Mittel der Invalidenversicherung dürfen im Interesse der Krankenkasse 
nicht verwendet werden.
	        
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