Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Der Vorstand der Krankenkasse ist verpflichtet, die Besorgung der Ge= ascheres galse- 
schäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu überwachen undob.ökn de, 
regelmäßige Revisionen auch der etwa bestehenden Zahlstellen vorzunehmend Hntgrcteeenen- 
Die Krankenkassen sind der Landesversicherungsanstalt für ordnungs= # 
mäßige Besorgung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenver.,go gellig 
sicherung verantwortlich. Sie haften insbesondere der Landesversicherungs-Rden Riate- 
anstalt für die richtige Verwendung der eigezogenen Beiträge. 
Erwachsen der Versicherungsanstalt infolge Pflichtversäumnis eines 
Kassenbeamten außergewöhnliche Revisionskosten, so sind diese auf Verlangen 
der ersteren von der Krankenkasse zu erstatten. 
8 14. 
Reviston durch die Landesversicherungsanstalt. 
Die Krankenkassen haben der Versicherungsanstalt und ihren Revisions-e der Koplen- 
beamten die auf die Führung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterhopmen d 
bliebenenversicherung bezüglichen Register, Akten, Bücher, Belege, Geldbestände, ##wa 
Marken und Quittungskarten vorzulegen, soweit dies nach pflichtmäßiger 
Ueberzeugung des Revisionsbeamten nötig ist, auch die auf die Kranken- 
versicherung bezüglichen Register, Akten, Bücher und Belege zur Verfügung 
zu stellen, die Bestände der Krankenkasse vorzuzählen, die Bücher abzuschließen, 
sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
Werden von der Krankenkasse oder Zahlstelle noch andere Kassen ver- 
waltet, so kann der Revisionsbeamte auch hier den Kassensturz und Buch- 
*6G fordern, soweit dies zur Prüfung des Gesamtkassenbestandes nötig ist. 
Die Krankenkassen haben den Revisionsbeamten bei Ausübung der der 
örtlichen Kontrollgeschäfte die erforderliche Unterstützung zu leisten. bei ortilchen Hontrollen. 
* 15. 
Wenachrichtigung der Versicherungsanstalt bei dem Tode von Ver- 
sicherten und bei erneuter Anmeldung von Invalidenrentenempfängern 
zur Krankrenkasse. 
Wenn die Krankenkasse den Tod eines Versicherten erfährt, soll sie die 
Versicherungsanstalt unter Angabe des Todestags durch Postkarte benach- 
richtigen. Ist eine Quittungskarte hinterlegt, dann genügt die Einsendung 
der Quittungskarte, auf die der Todestag mit roter Tinte aufzutragen und 
durch Beidrückung des Stempels der Krankenkasse zu bescheinigen ist, wenn 
eine standesamtliche Todesurkunde, wie es in den meisten Fällen wegen 
Erhebung des gesetzlichen Sterbegeldes der Fall sein wird, vorgelegen hat. 
Die Uebersendung kann mit der viertelzährlichen Kartensendung erfolgen.
	        
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