Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Ist der Krankenkasse bekannt, daß der Verstorbene rentenberechtigte 
Angehörige hinterläßt (5 1258 flgd. RVO.), so ist dies der Landesversicherungs- 
anstalt en mitzuteilen. 
ind Empfänger von Invaliden= oder Krankenrenten bereits seit längerer 
Zeit wieder ununterbrochen als Pflichtmitglieder gemeldet, so ist die Ver- 
sicherungsanstalt zu benachrichtigen, wenn der Kasse bekannt geworden ist, 
daß Erwerbsfähigkeit vermutlich wieder eingetreten ist. 
8 16. 
Hebegebühren. 
Soweit nicht nach 8 1449 RVO. eine Einigung der Beteiligten erfolgt, 
erhalten für Erhebung der Beiträge Orts-, Land= und Innungskrankenkassen 
vier vom Hundert, Betriebskrankenkassen und Knappschaftskassen einundeinhalb 
vom Et des Wertes der verwendeten Marken. 
Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in eindiertrlsährlichen oder 
jährlichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage 0). 
Die ordnungsmäßige Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rech- 
nungsführer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu 
bescheinigen. 
§ 17. 
Die Verwendung anderer als der unter A, B, C, D, E, F, G beigefügten 
Formulare ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Anweisung 
insbesondere der s§s 10, 11, 12 und 16 entsprechen.
	        
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