Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
3.
(Ausgegeben am 6. Mai 1915.)
4. Regierungs-Verordnung
vom 20. April 1915,
betreffend Ueberlassung von Waffen an Ingendliche.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird kraft Höchster Vollmacht folgendes verordnet:
81.
Die Veräußerung oder das Ueberlassen von Stoß-, Hieb= und Schußwaffen
oder Munition an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist
oder die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
Eltern, Erzieher und Aufsichtspersonen dürfen nicht dulden, daß Personen
unter 16 Jahren, die ihrer Erziehung oder Aussicht unterliegen und zur ihrer
Hausgenossenschaft gehören, Waffen oder Munition erwerben, führen oder im Besitz
haben.
62.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht strengere Strafvorschriften Plat
greifen, mit Geldstrafe bis au 150 M. oder mit Haft bestraft.
Neben der Geldstrase oder der Haft kann auf Einziehung der Waffen oder
Munition erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder
nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf Einziehung selbständig erkannt werden.
Greiz, den 20. April 1915.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.