Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
3. 
(Ausgegeben am 6. Mai 1915.) 
  
4. Regierungs-Verordnung 
vom 20. April 1915, 
betreffend Ueberlassung von Waffen an Ingendliche. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird kraft Höchster Vollmacht folgendes verordnet: 
81. 
Die Veräußerung oder das Ueberlassen von Stoß-, Hieb= und Schußwaffen 
oder Munition an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist 
oder die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. 
Eltern, Erzieher und Aufsichtspersonen dürfen nicht dulden, daß Personen 
unter 16 Jahren, die ihrer Erziehung oder Aussicht unterliegen und zur ihrer 
Hausgenossenschaft gehören, Waffen oder Munition erwerben, führen oder im Besitz 
haben. 
62. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht strengere Strafvorschriften Plat 
greifen, mit Geldstrafe bis au 150 M. oder mit Haft bestraft. 
Neben der Geldstrase oder der Haft kann auf Einziehung der Waffen oder 
Munition erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder 
nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf Einziehung selbständig erkannt werden. 
Greiz, den 20. April 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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