Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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7. Neai 2-S.—.5 4 4 
vom 31. Mai 1915, 
betreffend die von den Krankenkassen einzureichenden Rechnungsabschlüsse 
und Nachweisungen. 
Zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats über Art und Form 
der Rechnungsführung der Krankenkassen sowie über die Muster der von ihnen 
einzureichenden Nachweisungen und über die Einsendungsfristen (Bekanntmachung 
des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1913, Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 1009) wird folgendes angeordnet: 
81. 
Die Krankenkassen haben bei den zuständigen Versicherungsämtern bis zum 
1. März jedes Jahres drei Stück des von ihnen aufßzuslellenden Rechnungsabschlusses 
und der vorgeschriebenen Nachweisungen (vergl. die 88 366, 367 der Reichsver- 
sicherungsordnung in Verbindung mit den hierzu ergangenen, vorstehend bezeichneten 
Bestimmungen des Bundesrats) einzureichen. 
82 
Die Versicherungsämter haben bis zum 1. Juni jedes Jahres, im 
Jahre 1915 bis zum 15. Juni je 1 Stück des Nehungssoschuusis und der Nach- 
weisungen der Fürstlichen Landesregierung und dem gemeinsamen Oberversicherungs- 
amt in Gera vorzulegen. 
83. 
Die Versicherungsämter haben die den Krankenkassen für den Rechnungs- 
abschluß und die Nachweisungen vorgeschriebenen Muster vorrätig zu halten und 
zum Selbstkostenpreis abzugeben. 
84. 
Die Regierungsbekanntmachungen vom 6. Dezember 1884 (Gesetzsammlung 
S. 119), 14. Juli 1885 (Gesetzsammlung S. 23), 28. Januar 1887 (Gesetzsannn- 
lung S. 47), 2. Februar 1892 (Gesetzsammlung S. 9) und 15. März 1893 (Ge- 
setzsammlung S. 35), betreffend die Aufstellung und Einsendung von Uebersichten 
und Rechnungsabschlüssen verschiedener Kranken= und Hilfskassen, sowie die Regie- 
rungsbekanntmachung vom 19. April 1894, betreffend die Einsendung von Ueber- 
sichten und Rechnungsabschlüssen eingeschriebener Hilfskassen (Gesetzsammlung S. 24), 
haben ihre Erledigung gefunden. 
Greiz, den 31. Mai 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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