Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Dienstag und jeden Freitag die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die 
bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich 
bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktanzeigers nicht erledigt werden können, mit 
genauer Angabe der Berufsart (Spezialberufe) unmittelbar an den Verband 
Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena, der die erforderlichen Vordrucke kostenlos 
zur Verfügung stellt, zu melden. Die Meldekarten sind in zweifacher Ausfertigung 
und so rechtzeitig abzusenden, daß sic beim Verband Thüringischer Arbeitsnachweise 
jeden Mittwoch und Sonnabend mit der ersten Post eintreffen. 
83. 
Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat einen Geschästs- 
leiter zu bestellen, der für die Erfüllung der Vorschriften in den 38 1 und 2 
verantwortlich ist. 
§ 4 
Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena hat die nach § 2 
bei ihm eingehenden Meldungen jeden Mittwoch und Sonnabend an das Keiser- 
liche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin so zeitig weiterzu- 
geben, daß sie dort jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post eintreffen. 
Die erforderlichen Vordrucke wird das Kaiserliche Statistische Amt kostenlos zur Ver- 
fügung stellen. 
Nicht weiterzugeben sind die Meldungen (Absatz 1) über solche Arbeitsge- 
suche und offene Stellen, 
a. die vom Verband Thüringischer Arbeitsnachweise selbst erledigt werden 
konnten, oder voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktau- 
zeigers erledigt werden können, 
b. die von Arbeitsnachweisen angezeigt sind, welche voraussichtlich weniger 
als 200 Stellen im Jahr 5 werden. 
Erstu malig sind die im § 2 v Gl0hicbenen Meldungen am Freitag, den 30. 
Juli 1915, die in § 4 Absatz 1 vorgeschriebene Meldung am Sonnabend, den 31. 
Juli 1915, zu erstatten. 
86 
ach 8 16 des Stellendermittlergesetzs werden Leiter und Angestellte eines 
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Bestimmungen in 8 1 oder 2 dieser 
Verordnung zuwiderhandeln. 
Greiz, den 11. Juni 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
von Meding.
	        
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