Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Person von, den Jagdberechtigten oder Dritten, die ein berechtigtes Interesse glaub- 
haft machen beanstandet wird. 
5. 
Die Verwendung von Gift und das Legen von Schlingen oder Selbstschüssen 
ist verboten. 
6. 
Das Recht der Verfügung über die erlegten Kaninchen verbleibt den Jagd- 
berechtigten. 
7. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 15. Juli 1915. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Dr. *—i 
12. Verordnung 
vom 16. Juli 1915, 
Polizeistunde für Wirtschaften mit Kellnerinnen-Bedienung betreffend. 
In Abvwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird kraft Höchster Vollmacht folgendes bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
Das Fürstliche Handratgoun für das platte Land und die Gemeindevorstände 
für die Städte sind befugt, für Gast= und Schankwirtschaften mit Kellnerinnen- 
Bedienung Polizeistunde, über welche hinaus nach §8 365 des Strafgesehbuchs das 
Dulden bezw. Verweilen von Gästen verboten ist, von 8 Uhr abends an zu be- 
stimmen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Ge- 
schäftsinhaber oder sein Stellvertreter oder deren Angehörige oder Bedienstete
	        
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