Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

merk „Sosort zum Protest“ auf der Rückseite des Posmuftragsformulars, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung ciner solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest 
ohne Rücksicht auf die vrrlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk 
„Sofort zum Protest" 
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Absatz V folgende Fassung: 
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des 
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzcigung 
sind die Vorschriften des 8 39, 1 bis V masgebend. Wird die Wechsel- 
summe gezahlt, so wird der Postar astrag wic ein solcher zur Geldein= 
ziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postaustrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalter ienststunden des ersten 
Werstags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit ge- 
halten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so 
wird der Wechsel mil dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem 
Zahlungstanc des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die 
zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die 
im Postaufnage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der 
Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzei- 
gung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert 
wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die 
Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Pro- 
test schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der 
Vorzeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit 
dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit 
dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn dic Person, die Zahlung 
leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch 
eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes 
nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich 
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B. Kbitdroteiiaustrige mit Wcchseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken alschtten und Gumbinnen sowie 
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in 
anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge- 
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in einem der boteichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allen- 
stein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst 
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
	        
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