merk „Sosort zum Protest“ auf der Rückseite des Posmuftragsformulars,
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung ciner solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest
ohne Rücksicht auf die vrrlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk
„Sofort zum Protest"
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Absatz V folgende Fassung:
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzcigung
sind die Vorschriften des 8 39, 1 bis V masgebend. Wird die Wechsel-
summe gezahlt, so wird der Postar astrag wic ein solcher zur Geldein=
ziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postaustrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag
bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalter ienststunden des ersten
Werstags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit ge-
halten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so
wird der Wechsel mil dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem
Zahlungstanc des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die
zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die
im Postaufnage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der
Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzei-
gung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert
wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die
Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Pro-
test schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der
Vorzeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit
dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit
dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn dic Person, die Zahlung
leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch
eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes
nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich
era
B. Kbitdroteiiaustrige mit Wcchseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken alschtten und Gumbinnen sowie
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in
anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in einem der boteichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allen-
stein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: