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vom 25. Obtober 1915,
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in
Gemäßheit § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Peiches vom 28.
Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 25. Oktober 1915.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des # über. das Wi“*2: vom 28. Oktober
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und d 3 Abs. Gesetzes, betreend e
Erleichterung des Mis aaien vome 5 Mai #s7 e Geseybl. S. 321)
sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 33
Oltober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 677), betreffend die Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts für Elsaß- swchringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20.
März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende
Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder
in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen
sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen
in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allen-
stein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist.
am 31. Januar 1916
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916
oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.