Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

13. Für das Segen trockener oder blutiger Schröpfköpfe, das 
Setzen von Blutegeln und die Ueberwachung der Nach- 
utung —2 Mt. 
14. Für die Anzeige der Geburt beim Standesamt 0,40 Mk.—1 Mk. 
Desinfektionsmittel und Verbandstoffe, die die Hebamme bei ihren Hilfe- 
leistungen braucht, sind ihr zu vergüten. Bei Ortsbesuchen von mehr als 1 km 
Entfernung von ihrer Wohnung und bei Besuchen außerhalb ihrcs Wohnorts stehen 
ihr ansierdem für jedes angefangene km des Himvegs außer dem ersten Kilometer 
40 Pfg. für Forlkommen und Zeitversäumnis zu. Finden in diesem Falle Verrich- 
tungen bei mehreren Personen statt, so sind die Gebühren für Fortkommen und 
Versäumnis unter sie nach billigem Ermessen zu verteilen. 
Wenn eine Hebamme eine Geburt aus irgend einem Grunde nicht böllig 
abwarten konnte und eine andere Hebamme herbeigerufen werden mußte, so haben 
sich beide in die Gebühren zu teilen. Nötigenfalls hat darüber der Physikus zu 
entscheiden. 
Innerhalb der in Vorstehendem angegebenen höchsten und niedrigsten Sägtze 
sind die Gebühren vorzugsweise nach den Vermögensverhältnissen der Zahlungs- 
pflichtigen sowie nach der Schwierigkeit und Dauer der Verrichtung und der Ver- 
säumnis anderer Geschäfte zu bestimmen. Die niedrigsten Sätze gelangen zur An- 
wendung bei Unbemittelten sowie in denjenigen Fällen, in denen die Kosten aus 
Staats= oder Gemeindemitteln oder von Krankenkassen oder von Vereinigungen, die 
die öffentliche Armenpflege zu ersetzen oder zu erleichtern bezwecken, bezahlt werden. 
Ueber jede Gebührensorderung kann der Zahlungspflichtige von der Hebamme 
eine genauc, deutliche und taxmäßige Rechnung verlangen. Es sieht ihm ferner das 
Recht zu, die Feststellung der ihm zugestellten Rechnung binnen 4 Wochen von der 
Zustellung ab beim zuständigen Physikus zu beantragen. 
II. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. 
Greiz, den 27. Oktober 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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