20. Gesetz
vom 6. November 1915,
eine Abänderung der Steuergesetze mit Bezug auf die Kriegs-
teilnehmer betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XX. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
rc. 2. ꝛc.
Regent des Fürstentums Neuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
5 1.
Soweit nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 21.
Dezember 1911 (Ges-S. S. 71) und des Vermögenssteuergesetzes vom 21. Dezember
1911 (Ges.-S. S. 107) die nicht frist= und ordnungegemäße Anmeldung von Schul-
denzinsen und die nicht frist= und ordnungsgemäße Abgabe von Erklärungen einen
Rechtsnachteil, insbesondere den Verlust einer Rechtsmittelfrist, nach sich ziehen, tritt
der Rechtsnachteil nicht ein.
wenn der Beitragspflichtige oder, dafern für ihn der gesetzliche Vertreter
die entsprechenden Handlungen vorzunehmen hat, dieser bei Ablauf der
zu ihrer Vornahme gesetzten Frist
a) vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mo-
bilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Sce-
macht oder zu der Sibps einer armierten oder in der Armierung
begriffenen Festung
b. dienstlich aus anichs Dl# —m-.km des Reiches sich im Auslande
aufhält,
c. als i, Goer Zivilgefangener oder Geisel sich in der Gewalt des
Feindes b
Diese Jorcusten " nd auf die Steuersachen der politischen Schul= und
Kirchgemeinden entsprechend anzuwenden.