Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

20. Gesetz 
vom 6. November 1915, 
eine Abänderung der Steuergesetze mit Bezug auf die Kriegs- 
teilnehmer betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XX. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
rc. 2. ꝛc. 
Regent des Fürstentums Neuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
5 1. 
Soweit nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 21. 
Dezember 1911 (Ges-S. S. 71) und des Vermögenssteuergesetzes vom 21. Dezember 
1911 (Ges.-S. S. 107) die nicht frist= und ordnungegemäße Anmeldung von Schul- 
denzinsen und die nicht frist= und ordnungsgemäße Abgabe von Erklärungen einen 
Rechtsnachteil, insbesondere den Verlust einer Rechtsmittelfrist, nach sich ziehen, tritt 
der Rechtsnachteil nicht ein. 
wenn der Beitragspflichtige oder, dafern für ihn der gesetzliche Vertreter 
die entsprechenden Handlungen vorzunehmen hat, dieser bei Ablauf der 
zu ihrer Vornahme gesetzten Frist 
a) vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mo- 
bilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Sce- 
macht oder zu der Sibps einer armierten oder in der Armierung 
begriffenen Festung 
b. dienstlich aus anichs Dl# —m-.km des Reiches sich im Auslande 
aufhält, 
c. als i, Goer Zivilgefangener oder Geisel sich in der Gewalt des 
Feindes b 
Diese Jorcusten " nd auf die Steuersachen der politischen Schul= und 
Kirchgemeinden entsprechend anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.