Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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der Verfassungsurkunde dem Landtage Unsere Entschließung bezüglich der statt- 
gehabten Verhandlungen, wie folgt: 
Die Vorlagen an den Landtag, betreffend: 
1. Gesetz über die weitere Verlängerung der Landtagsmandate aus An- 
laß des gegenwärtigen Krieges, 
2. Gesetz, Gemeinderatswahlen betreffend, 
3. Gesetz, eine Abänderung der Steuergesetze mit Bezug auf die Kriegs- 
teilnehmer betreffend, 
4. Gesetz, betreffend die Bildung eines Gemeindeverbandes für das platte 
Land, 
5. weitere Verwendung von Staatsmitteln zur Ausllbung der Kriegs- 
wohlfahrtspflege im Fürstentum, 
haben ihre Erledigung gefunden, indem Wir die Erklärungen des Landtags ent- 
gegengenommen und die vom Landtag zu einigen dieser Vorlagen beantragten 
Aenderungen im übrigen genehmigt haben. 
Die Gesetze werden demnächst veröffentlicht werden. 
Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und 
haben zu Bekundung des Vorstehenden gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und unter Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchst- 
eigenhändig vollzogen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 9. November 1915. 
d. s) (ez) Heinrich XXVII. 
(ggez) v. Meding. 
22. Gesetz 
vom 18. November 1915, 
betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands für das platte Land. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XX/IW. Reuß Aelterer Linie verordnen
	        
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