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Wir Heinrich der Siebenund r
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Cubf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
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Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
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Für Zwecke der Volksernährung und anderer wirtschaftlicher Maßnahmen
aus Anlaß des Krieges werden die Gemeinden und Gutsbezirke des Fürstentums
mit Ausnahme der Städte zu einem besonderen Gemeindeverband verbunden.
Derselbe ist rechtsfähig.
Der Gemeindeverband wird von einem Ausschuß vertreten. Der Ausschuß
besteht aus dem Vorstand des Fürstlichen Landratsamtes als Vorsitzenden und 4
Mitgliedern. Letztere werden von den Vorstehern bezw. den Vertretern der im § 1
bezeichneten Gemeinden und Gutsbezirke aus ihrer Mitte in einer Generalversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt; je 2 Mitglieder haben
den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und den Gemeinden bis zu 2000
Einwohnern anzugehören.
Die Geschäftsführung des Ausschusses bestimmt sich nach einer von ihm
ausestenene Geschäftsordnung, welche der Genehmigung Fürstlicher Landesregie-
rung bedar
Der Ausschuß ist insbesondere berechtigt, für die nach § 1 Absatz 1 bezeich-
neten Zwecke Einrichtungen und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Behufe
das Vermögen des Gemeindeverbandes zu verwenden und Darlehen aufzunehmen.
93.
Zu dem Bedarf des Gemeindeverbandes haben die ihm angehörenden
Körperschaften nach dem für die Beitragsleistung zum Landarmenverband geltenden
Maßstab beizutragen.
l.
Die Wiederauflösung des Gemeimdeverbandes wird nach Anhörung der Ge-
neralversammlung durch Fürstliche Landesregierung bestimmt.
85.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch Fürstliche Landesregierung.
Gegeben Schloß Osterstein, am 18. November 1915.
L 8) (ez) Heinrich XXVI.
(Cgez.) v. Meding.