Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

5. 
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüsen und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden 
deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durch- 
führung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit größter Beschleu- 
nigung zu entsprechen. 6 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Berorduung 
aufgesordert wird, nlcht erstattet oder wissentlich unrichtige oder nuvollständige An- 
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis 
zu zehntansend Mark bestrafl; auch kann Bieh, dessen Vorhandeusein verschwiegen 
worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Greiz, den 19. November 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
b. Meding.
	        
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