Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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83. 
Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise hat die Berichte (Fehlanzeigen) 
so zeitig an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik in Berlin 
weiter zu geben, daß sie dort spätestens am 10. des auf den Berichtsmonat fol- 
genden Monats eingehen. Nicht weiter zu geben sind die Berichte (Fehlanzeigen) 
von Arbeitsnachweisen, die voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahr be- 
setzen werden. 
Gleichzeitig hat der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise einen Textbe= 
richt über die Lage des Arbeitsmarktes in seinem Bezirk an das Kaiserliche Stati- 
stische Amt zu erstatten. 
g 4. 
Nach § 16 des Stellenvermittlergesetzes werden Leiter oder Angestellte eines 
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit 
Haft bestraft, wenn sie den Bestimmungen in 98 1, 2 dieser Verordnung zuwider- 
handeln. 
Greiz, den 29. Dezember 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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