Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

3. Regierungs-Verordnung 
vom 18. Januar 1916, 
betreffend den Handel mit Meningokokkenserum. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird hierdurch folgendes bestimmt: 
Meningokokkenserum (Genickstarreserum) darf in Zukunft nur noch abge- 
geben werden, nachdem es der Prüfung nach Mahgabe der dafür geltenden Prü- 
sungsbestimmungen in dem Königlich Preußischen Institute für experimentelle Therapie 
in Frankfurt a. Main unterzogen worden ist. Die Abgabe erfolgt in Zukunst nur 
noch in den Apotheken gegen ärztliches Rezept. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 5 307 Ziffer 5 des Strafgesetzbuches 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Greiz, den 18. Januar 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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