Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

5. Regierungs-Verordnung 
vom 18. März 1916, 
die Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 30. Dezember 1872 
über die strafrechtliche Ahndung der gewerbsmäßigen Unzucht betreffend. 
Mit Rücksicht darauf, daß die Regierungs-Verordnung vom 30. Dezember 
1872, die strafrechtliche Ahndung der gewerbsmäßigen Unzucht betreffend (Ges.S. 
S. 242) insofem ihre Erledigung gefunden hat, als die Bestrafung der gewerbs- 
W-t Unzucht nach der jetzigen Fassung des § 361 Ziffer 6 des Reichsstrafge- 
setbuchs von einem polizeilichen Verbot unabhängig ist, und um zu ermöglichen, 
daß für diejenigen Gemeinden, in denen sich ein Bedürfnis dazu ergeben hat, be- 
sondere polizeiliche Vorschriften gegen das Dirnenunwesen zur Sicherung der Ge- 
sundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassen werden, 
wird die vorgenannte Regierungs-Verordnung vom 30. Dezember 1872 hierdurch 
aufgehoben. 
Greiz, den 18. März 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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