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tum eine Ehe eingehen wollen, ein Zeugnis der Distriktsverwaltungsbehörde ihrer
Heimatsgemeinde darüber beizubringen haben, daß der Eheschließung nach den in
Bayern geltenden Vorschriften über das Heimatrecht ein Hindernis nicht enigegen-
steht, wird aufgehoben.
*ie
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gegeben Schloß Osterstein, den 24. März 1916.
(L 8) (cez.) Heinrich XXVII.
(Lacz.) v. Meding.
7. Verordnung,
die Viehzwischenzählung am 15. April 1916 betreffend.
1. Auf Anordnung des Bundesrats findet am 15. April 1916 eine
Viehzwischenzählung statt.
2. Die Zählung wird auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen,
Jherich.e(K (Gänse, Enten, Hühner, Trut= und Perlhühner) und Kanin-
chen erstreckt
3. Die Iatung geschieht gemeindeweise mit Zählungslisten durch den
Gemeindevorstand, dem es überlassen bleibt, sich dabei der Gemeindebe-
amten zu bedienen oder besondere Zähler zu besiellen. Größere Gemeinde-
bezirke sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Anzahl von
Zählbezirken zu teilen. Zählungslisten gehen den Gemeindevorständen zu.
4. Die Zählungslisten sind am 15. April ds. Is. in der Weise aus-
zufüllen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende
Vieh von Haushaltung zu Haushaltung ermitteln und in die
Liste eintragen.