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5. Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeinde-
vorstand zu gewissenhafter Ausführung, im besonderen zu sorgfältiger Be-
obachtung dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zählungs-
liste abgedruckten Anweisung anzuhalten.
Die Zähler haben die von ihnen ausgefüllten Zählungslisten auf-
zurechnen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 17. April an den
Gemeindevorstand abzuliefern.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollstän-
digkeit und auf dic Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der
Gemeindebezirk in mehrere ählbezirke eingeteilt war, das
Zählungsergebnis in einer besondeen Zählungeliste für den
hanzen Gemeindebezirk zusammenzuzähle Nach Bescheinignug
der Richtigkeit und Vollständigkeit sind de Fühnanzalsten in dauerhafter
Verpackung bis spätestens zum 19. April an das Thüringische
Statistische Amt in Weimar portofrei einzusenden.
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten
zu wüüen und die Ergebnise zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verord-
nung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh,
dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate
verfallen erklärt werden.
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*
r*i
Greiz, den 3. April 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.