Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. Juli 1916 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juli 1916 oder 
später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Austraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ 
auf der Rückseite des Postprotestauftrages auszudrücken. Auch kann die Post damit 
betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter 
„Betrag des beigesügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. 
vom Tage der ersten Voczeigung nämlich, v0r ab“. Der Zeitpunkt, von 
dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste 
Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Austraggeber die Einziehung der Zin- 
sen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bczahlung der Wechselsumme und 
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des 
nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, 
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft. 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 16. April 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
ractke. 
 
	        
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