15. Gesetz
vom 10. Juni 1916,
zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. April 1913.
betreffend Gewährung von Staatszuschüssen zur Besoldung
der Volksschullehrer und lehrerinnen. (Gesetzsammlung S. 23).
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir DHeinrich; der Siebenundzwanzigste
von Gottes Guaden Fürst Neuß Jüngerer Linie,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
etc. elc. ctc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Zur Besoldung von Handarbeitslehrerinnen werden gleichfalls Staatszuschüsse
nach Maßgabe der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 1913 (Gesetzsammlung
Seite 23) gewährt.
Diese Staatszuschüsse werden, so lange nicht die Besoldung der Handarbeits-
lehrerinnen auf dem platten Lande gesehlich geregelt ist, folgendermaßen festgestellt.
Die Schulgemeinden des platten Landes erhalten Zuschüsse in Höhe der mit
Genehmigung Fürstlichen Konsistoriums gezahlten Alterszulagen.
Der Zuschußberechnung für die Stadtgemeinden werden die Alterszulagen
3zu Grunde gelegt, welche die betreffenden Handarbeitslehrerinnen in der Stadtge-
meinde für das zunächst zurückliegende Etatjahr wirklich bezogen haben, jedoch höchstens
die Beträge, welche sie als ordentliche Lehrerinnen des platten Landes an gesetzlichen
Alterszulagen für das zunächst zurückliegende Etatjahr bezogen haben würden.
8 2.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1916 ab in Krast.
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. Juni 1916.
(L 8,) (gez.) Heinrich XXVI.
(agez) v. Meding.