Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
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(Ausgegeben am 6. Juli 1916.)
16. Regierungs-Verordnung
vom 19. Juni 1916,
enthaltend eine Aenderung der Gebühren der Feldgeschworenen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsien
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
In Abschnitt 1 Ziffer 14 der Regierungs-Verordnung vom 2. März 1901
betressend die Bestellung und Obliegenheiten der Feldgeschworenen usw. (Ges.-S.
1901 S. 17), erhält Absatz 3 folgende Fassung:
ür die Neuversteinung bereits aufgenommener und Versteinung neu ent-
standener Grenzen sind zu entrichten:
a) Für Setzung eines Flurgrenzsteines 50 Pfennige. Die Gebühren sind
von den betreffenden Gemeinden zu gleichen Teilen zu zahlen und unter die be-
treffenden Feldgeschworenen zu verteilen.
5) Für Setung eines Steines an Landes-, Kammer-, Pfarr-, Schul= und
Gemeinde-Eigentumsgrenzen oder eines Privatgrenzsteines 30 Pfennige. Die Ge-
bühren sind von den angrenzenden Grundstückscigentümern, denen auch gemeinsam
die Beschaffung des zu setzenden Steines an den Ort seiner Bestimmung obliegt.
zu gleichen Teilen zu tragen und an die Feldgeschworenen abzuführen.
Greiz, den 19. Juni 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.