Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
6 8. 
(Ausgegeben am 6. Juli 1916.) 
  
16. Regierungs-Verordnung 
vom 19. Juni 1916, 
enthaltend eine Aenderung der Gebühren der Feldgeschworenen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsien 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
In Abschnitt 1 Ziffer 14 der Regierungs-Verordnung vom 2. März 1901 
betressend die Bestellung und Obliegenheiten der Feldgeschworenen usw. (Ges.-S. 
1901 S. 17), erhält Absatz 3 folgende Fassung: 
ür die Neuversteinung bereits aufgenommener und Versteinung neu ent- 
standener Grenzen sind zu entrichten: 
a) Für Setzung eines Flurgrenzsteines 50 Pfennige. Die Gebühren sind 
von den betreffenden Gemeinden zu gleichen Teilen zu zahlen und unter die be- 
treffenden Feldgeschworenen zu verteilen. 
5) Für Setung eines Steines an Landes-, Kammer-, Pfarr-, Schul= und 
Gemeinde-Eigentumsgrenzen oder eines Privatgrenzsteines 30 Pfennige. Die Ge- 
bühren sind von den angrenzenden Grundstückscigentümern, denen auch gemeinsam 
die Beschaffung des zu setzenden Steines an den Ort seiner Bestimmung obliegt. 
zu gleichen Teilen zu tragen und an die Feldgeschworenen abzuführen. 
Greiz, den 19. Juni 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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