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(Gesebsammlung für 1914 Seite 176, für 1915 Seite 80) verlängerte. Dauer der
derzeiligen Landtagsmandate wird über ihre Ablaufszeit hinaus um ein weiteres
Jahr verlängert.
52.
Das Gesetz vom 18. Mai 1913, den Landtag betreffend, tritt, soweit es
nicht bereits in Kraft ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 1 die
Hälste der derzeitigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden hat; mit diesem Zeitpunkt
erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürgermeister von Greiz und Zeulenroda.
83.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 20. Juni 1916.
(gez.) Heinrich XXVI.
(L. S) (gaez) von Meding.
19. Verordnung
vom 5. Juli 1916,
betreffend die Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Ver-
mögenssteuer in der Gemeinde Fraureuth.
Auf Grund des 8 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 1912, betesem
die Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer (Ges. S. S. 109),
wird der Gemeinde Fraureuth mit deren Zustimmung die Erhebung der staatlichen
Einkommensteucr und Vermögenssteuer, welche auf die Zeit vom 1. April 1916 an
zu entrichten ist, für ihren Bezirk übertragen.
Greiz, am 5. Juli 1916.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
von