Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Am Schlusse des Abs. list einzuschalten: 
. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, ent- 
haltend Zeitungen oder Zeitschristen, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken 
oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Ausfschrift einen weißen 
Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnuung „Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. 
Der gleiche Vermerk muß auf der Pakelkarte angebracht sein. Die Postanstalten 
sind berechtigt, die Oeffnung der so gekennzeichneten Pakele zur Prüfung des In- 
halts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselakzepten“ ist im letzten Sapue des Abs. XII 
statt „400“ zu setzen: 
800 
3. Im § 37 „Gebühren für Briese im Orts= und Nachbarortsverkehr“ 
ist im Abs. 1 statt „im Nichtfrankicrungsfallt 10 „ zu setzen: 
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 
4. In demselben § (37) erhält der Abs. IV folgenden Wortlaut: 
IV. Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Enpfänger das „Doypelte 
des Fehlbelrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare 
Pfennigsumme aufwärts. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen *ê— ist im 1. Satze 
des Abs. VII beidemal statt „400“ zu setzen 
800 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Kolendungen am Bestimmungs- 
orte“ ist im letzten Saße des Abs. II das Wort „Porto“ zu 
streichen. 
In demselben § (45) ist im Absatz [Vstatt des „Portos“ zu 
setzen: 
der Gebühr 
7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen" ist im 1. Satze statt „ist“ 
zu setzen: 
sind , 
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag
	        
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