Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. I als 2. Saß 
einzuschalten: 
Postwertzeichen, deren Neunwert auf Bruchpfennige lantet, werden in Mengen durch 
2 teilbar, sei es desselben Neunwerts oder verschiedener Neunwerte, auf ausdrück- 
liches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Neunwerts auf volle 
Pfennige aufwärts abgegeben. 
Uebergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vor- 
schriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur 
der Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Poslkarten, die nach den bis- 
herigen Vorschriften frankiert sind. 
Vorstehende Acnderungen treten am 1. Angust 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kraetke. 
% 90 1 MWM. *r# 
22. Neglerungs t 
vom 17. Inli 1916, 
Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 betreffend. 
Nachstehende „Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904“ 
(Ges.-S. S. 35) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, den 17. Juli 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. .
	        
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