Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im 8 7 fällt der Absatz V (Abrundung der Telegrammgebühr 
auf einen durch 5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 
2. Ju § 10 Kelebramme mit Vergleichung“ ist als letzter Absatz 
einzuschalt 
III. Bei der heuchmn der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind 
auf volle Pfennige aufwärls abzurunden. 
3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer Heinzuschalten: 
Presselelegramme. 
§ 15 a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, (R.-G.-Bl. 
S. 577) befreite Pressetelegrammie (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichten- 
bureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, 
Handels- oder anderen Nachrichten don allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Ver- 
öffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender 
im Eingange durch das gebührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Aenderungen treten am 1. August 1916 in Krast. 
Verlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
ractke
	        
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