Austraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Post-
protestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor-
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf
der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post
damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch
die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels
an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor-
druck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-
zeigung, nämlich vvro. ab“. Der Zeilpunkt, von dem an die
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste
Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels
Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werklag zur Zahlung vorgezeigt.
Die Poslvenvaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren
Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Kractke.