Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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1. Inm 8 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und O folgende 
ung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, ren erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) ennr der, Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30 
4 bis veinschziehlih 29. Jannar 1917 eingetreten ist. 
m Zl Jan 917; 
b) wenn der S des Wechsels nach dem 29. Jannar 
1917 eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest- 
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post da- 
mit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die 
verlängerte Frist vom Tag der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestaustrage hinter 
„Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen nebst Verzugszinsen von 6 v. H. 
vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . ab“. Der Zeitpunkt, 
von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die 
erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der 
Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und 
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des 
nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, 
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1917 (Absah B) 
abläuft. auf mehrere vorhergehende Tage zu vertcilen. 
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
aeike
	        
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