Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Nichtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Gemeinde- 
bezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergebnis in 
einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammen 
zu zählen. Nach Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit sind 
die Zählungslisten 
a) von den Gemeindevorständen des platten Landes sofort bei dem 
Fürstlichen Landratsamt einzureichen, das die Listen in dauerhafter 
Verpackung bis spätestens zum 5. Dezember an das Thüringische 
Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet, # 
b) von den Gemeindevorständen der Städte bis zum gleichen Zeitpunkt 
unmittelbar und porlofrei dorthin einzusenden. 
.Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammen zu stellen. Die Gemeindevorstände 
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur 
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit 
größter Beschleunigung zu entsprechen. 
4m. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzäh= 
lung macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch kann Vieh, dessen Vorhandensein 
verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt 
werden. 
Greiz, den 14. November 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Samings.
	        
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