Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Älterer Linie. 
L 
(Ausgegeben am 23. November 1916.) 
  
29. Regierungsverordnung 
vom 16. November 1916 
zur Ausführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. 
Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 639) und der durch dieses Gesetz 
veranlaßten „Aenderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichs- 
stempelgesetz“ (Zeutralblatt für das Deutsche Reich S. 250.)) 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Ausführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel und der zufolge 
desselben abgeänderten 3§ 158 —164 der Ansführungsbestimmungen zum Reichs- 
stempelgesetz verordnet, was folgt: 
81. 
Steuerstellen im Sinne des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel sind 
die Fürstlichen Zollämter in Greiz und Zeulenroda sowie die Fürstliche Zollstelle 
in Burgk je für den betressenden Amtsgerichtsbezirk. 
Steuerstelle für staatliche Betriebe im Siune des § 160 Absah 2 Satz 4 
der Ausführungsbestimmungen ist das Fürstliche Zollamt in Greiz. 
Oberbehörde (Direklivbehörde) ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen 
Zoll= und Stenerverein in Erfurt. 
62. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 161 der Ausführungs- 
bestimmungen sind von den Steuerstellen je für den betreffenden Amtögerichtsbezirk 
in den Tageszeitungen zu bewirken. 
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