Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Die Aufforderung im Amts= und Verordnungsblatt hat für das ganze 
Fürstentum lediglich durch das Fürstliche Zollamt in Greiz zu erfolgen. 
83. 
(Zu §9 162 der Ausführungsbestimmungen.) 
Die Steuerstellen haben im Lause des Dezember jeden Jahres den in der 
Steuerrolle eingetragenen Umsatzsteuerpflichtigen einen Anmeldungsvordruck zu 
Übersenden. 
8 4. 
Gu 8 163 der Ausführungsbestimmungen.) 
Bis Ende November 1916 ist den Steuerstellen vom Fürstlichen Steueramt 
je ein nach Ortschaften gelrenutes Verzeichnis der in den Einkonmnensteuerhebe- 
registern eingetragenen Personen und Gesellschaften mitzuteilen, die aus Handel 
und Gewerbe, dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei, 
des Gartenbaus oder aus dem Vergwerksbetriebe zur Einkommensteuer veranlagt sind. 
Die Stenerstellen haben diese Verzeichnisse aufzubewahren und sie Anfang 
November jeden Jahres dem Steucramte mit dem Ersuchen zurülckzugeben, sie einer 
Durchsicht zu unterzichen und die Zu= und Abgänge an den oben Absatz 1 ge- 
nannten Personen und Gesellschaften zu vermerken. Diesen Ersuchen ist je bis Ende 
November zu entsprechen. 
g . 
(Zu §§ 163 Absatz 3—6 und 227 Absah 2 der Ausführungsbestimmungen.) 
Die Anordnungen wegen Anlegung der Steuerrolle und wegen Einrichtung 
des Einnahmebuchs B werden der Oberbehörde übertragen. 
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Die Beschlußfassung nach 5 164e Absab 2 der Ausführungsbestimmungen 
hat durch den Amtsvorstand zu erfolgen. 
Bevor ein Gewerbetreibender in der Steuerrolle gelöscht wird (5 164e Ab- 
sat 2), hat die Steuerstelle die Verhandlung dem Vorstande des Steueramtes mit 
dem Ersuchen um Stellungnahme vorzulegen. 
Greiz, den 16. November 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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