30. Regierungsverordnung
vom 17. November 1916
zur Abänderung der Regierungsverordnung vom 7. Jannar 1916 über
die Vorführung mit Kinematographen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird in Abänderung der vorbezeichneten Negierungsverordnung vom 7. Jannar 1916
(Gesetzsammlung S. 1) folgendes bestimmt:
Die öffentliche Ausstellung von Reklamebildern für Kinematographen-Vor-
führungen in den Schaufenstern der Kinematographen-Thealer oder an anderen für
das Publikum sichtbaren Orten ist verboten.
Greiz, den 17. November 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
31.
Auf Grund der Bekanntmachung, betressend Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats vom 8. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) zum Kapitalabsindungs-
gesetz, wird im Einvernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden folgende
Ausführungsanweisung
Zu Nr. 1 der Bekauntmachung.
erlassen:
1.
Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibehörde
des Wohnorts, oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsorts der Witwe anzu-
bringen.
Außer den in Nr. 1 Absatz 1 der Bekanntmachung vorgeschriebenen An-
gaben muß der Antrag Namen und Dienstgrad des verstorbenen Ehemannes und
Jahr und Tag der Geburt der Witwe enthalten.
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