Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Zu Nr. 3 der Bekanntmachung. 
2. 
Als Stelle zur Prüfung der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des 
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 für das platte 
Land das Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand bestimmt; 
örtlich zuständig ist die Behörde desjenigen Bezirks, in dem der mit zustimmendem 
Bescheide der Militärbehörde versehene Antragsteller zur Zeit der Anbringung 
seines Prüfungsgesuchs seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung dieses, seinen Auf- 
enthaltsort hat. 
3. 
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist 
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung 
eigenen Grundbesizes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß festzu- 
stellen, ob diese Voraussetzung vorliegt. 
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß 
der Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt 
oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke mit Hilfe eines beneinnühigen 
Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= o## 
Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein uisrr 
zu pachten, reicht nicht aus. 
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos. 
Jnsbesondere ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen. 
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen ist oder 
versehen werden soll, ist zwar im Geseh nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das 
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf eigener 
Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines Wohnhauses 
in der Negel vorausgesetzt werden müssen. 
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder 
zur Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbaunung oder der 
Erwerb von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Be- 
tracht kommen. 
4. 
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes 
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die 
sonstige Verbesserung der Schuldverhältisse des Grundstücks (z. B. die Umwandlung 
einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek), der Aufban oder 
die Wiederherstellung von Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, die Vergrößerung 
leistungsunfähigen oder leistungsschwachen Grundbesitzes durch Zukauf geeigneter 
mdflächen, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem Inventar, die Ausführung 
von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist, daß diese Maßnahmen nicht
	        
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