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nur nütliche und zweckmästige Verbesserungen darstellen, sondern daß sie die wirt-
schaftlichen Verhältnisse im Sinne einer nachhaltigen Stärkung des Grundbesitzes
wesenklich beeinflussen.
5.
Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die nützliche Verwendung des
Geldes in der Person des Antragstellers gewährleistet ist. Hierfür kommen alle
seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesundheits-, Berufs-, Vermögens-, Familien-)
Verhältnisse in Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den Erwerb landwirt-
schaftlichen Grundbesitzes, so wird zu untersuchen sein, ob der Antragsteller an sich
und, insbesondere bei verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, nach Zahl, Arbeits-
fähigkeit und Vorbildung seiner Familienmitglieder, nach seinen Vermögenverhält-
nissen usw. für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grunstückes überhaupt geeignet
und bejahendenfalls welche Besitzgröste für ihn angemessen ist. Kommt der Erwerb
einer Gartenstelle in Frage, deren Ertrag zum Lebensunterhalt des Antragstellers
nicht ausreicht, so wird u. a. zu ermitteln sein, ob und inwieweit nebenbei ländliche,
gewerbliche oder Heimarbeit geleistet werden muß und nach den Fähigkeiten des
Antragstellers und seiner Angehörigen geleistet werden kann, und welche Aussichten
und Gelegenheiten in der betreffenden Gegend hierfür gegeben sind. Dabei wird
es von Wert sein, wenn nicht bloß einc, sondern eine gewisse Mannigfaltigkeit von
Arbeitsgelegenheit vorhanden ist. Die Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des
Antragstellers in gesundheitlicher Beziehung wird sich in der Regel aus der von der
Militärbehörde veraulaßten ärztlichen Untersuchung gewinnen lassen. Gegebenenfalls
ist eine beglaubigte Abschrift des bei den Versorgungsakten des Bezirkskommandos
befindlichen ärztlichen Gutachtens einzuholen.
rner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner Zweck-
bestimumng eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der vom
Antragsteller zu zahlende Kaufpreis und die sonstigen Kanstedingungen angemessen,
ob die Hypothekenverhältnisse geregelt sind und dergleichen mehr.
6.
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen,
welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungsmäßige
Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu sichern u
um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rückzahlung der Ab-
findungssumme sicherzustellen (§8 6 bis 8 des Gesetzes). Die Rückzahlung ist auch
Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der erlassenen Jersorgungsgebühruiss
nach § 9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen von Witwen ist nach Nr. 3
der Bekanntmachung des Bundesrats zu verfahren. Außer den im Geset ½
genaunten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs= und Belastungsverbot, Eintragung
einer Sicherungshypothek können auch andere (3. B. Bürgschaften) in Frage kommen.