Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

6b6 
Gutachten über die persönlichen und bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Antragstellers und mit dem Gutachten der Fürsorgeorganisation an die untere Ver- 
waltungsbehörde (Landrat, Amtshauptmann, Bürgermeister) der belegenen Sache 
abzugeben. Diese übernimmt die weitere Prüfung, insbesondere auch die Anhörung 
nach Nr. 7 Absatz 2, erteilt die Bescheinigung und verfährt in der Nr. 8 vorge- 
geschriebenen Weise. 
Zu Nr. 5 der Bekauntmachung. 
10. 
Nach Bestimmung des Königlich Preußischen Kriegsministers ist die Ab- 
findungssumme auf Veranlassung der für den Antragsteller zuständigen Pensions- 
regelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungsgebührnisse bestimmte 
Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichneten 
Empfangsberechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse (für Marine= und 
Schutztruppenangehörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung 
nach dem Bescheide an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor 
der Zahlung von der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle 
(Nr. 11) bescheinigt werden, daß die Zahlung erfolgen kann. Ueber den Empfang 
hat der kusindngefenchige Quittung zu leisten, auch wenn die Zahlung an Dritte 
zu leisten ist. 
Mit Zustimmung des aäbsindungsbercchigten kann die Abfindungssumme 
für ihn an eine geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, 
daß er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Ent 
scheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszahlung wird 
sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals in Teilbe= 
trägen beabsichtigt ist. 
entenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der 
Abfindung versehenen Milizärpaß der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Diese 
hat vor der Zahlung die Ubertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und zu- 
gleich die Eintragung des Zeitpunktes des Erlöschens der abgefundenen Versorquungs- 
gebührnisse in das Pensionsquittungsbuch zu veranlassen. 
Zu Nr. 6 der Bekanntmachung. 
11. 
Zur Ausführung der Entscheidung und zur Ueberwachung der weiteren nütz- 
lichen Verwendung wird die untere Verwaltungsbehörde (Landratsamt, Gemeindevor- 
stand der Stadt) desjenigen Bezirks bestimmt, in welchem die Sache (Grundstückh) be- 
legen ist. Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festge- 
sebte Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung (§ 7 des Gesetzes) nicht aus- 
reichend bemessen ist, so hat die Ueberwachungsstelle eine Verlängerung der Frist 
anzuregen.
	        
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