Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Zu 8 16. 
Neuer Zusatz: 
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt es jedoch vorbehalten, zu bestimmen, 
inwieweit und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung zugelassen oder mittel- 
bar durch Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote der in § 2 Ziffer 1 des 
Rinderpestgesetzes bezeichneten Art polizeilich angeordnet werden darf. 
Zu §5 17. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer und Schweine zu verstehen. 
Zu §5 18. 
Neuer Zusatz: 
Die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeug- 
nisse aus dem Seuchenorte darf nur mit Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen. 
Zu 8 21. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1, Unterabs. 3) sind alle nutzbaren Haustiere einschließ- 
lich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie in § 1, Abs. 2 des Viehseuchen- 
gesetzes vom 26. Juni 1909) zu verstehen. 
Die Bestimmungen in Bezug auf „Maultiere“ (Unterabsatz 2) gelten auch 
für Maulesel. 
9 25. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur die Wiederkäuer zu verstehen. 
neer „n zu Absaß 2: 
dächtig“ gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf einem Ge- 
höfte si “— in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft aus mehreren 
räumlich von einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde 
Wiederkäuer als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuche- 
kranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren mit Genehmigung 
der Fürstlichen Landtercgierung von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen 
Tölung abgesehen werde 
Unter Fereia (Abs. 4) ist nur der Bestand an Wiederkäuern, und 
unter Vieh lös. 5) sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
n Abst 8 6 fälll die Einschränkung der dort Mhelchenen Vergünstigung 
bezüglich der Verwerkung der Häute und des Fleisches auf Schlachttiere aus Schlacht- 
viehhösen in größeren Städten weg und das Mischungsverhältnis der Lolkmich für 
die Desinfektion der zur Ausfuhr bestimmten Häute soll statt 1: 60 lauten 1:20 
Der Absatz 6 erhält dementsprechend folgende Fassung: 
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, welche bei der 
Untersuchung im lebenden und geschlachteten Zustand gesund befunden worden sind,
	        
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