Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

An Stelle der Worte: 
„Maßstäbe aus Holz, außer Buchsbaumholz“ 
und 
„Kluppmaße aus Holz außer Buchsbaumholz“ 
ist zu setzen: 
„Maßstäbe aus amderem Material“ 
„Kluppmaße aus Weren Material“. 
Greiz, den 7. Dezember 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
  
35. Berordnung 
(Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) 
vom 8. Dezember 1916 
zur Ausführung des Reichsviehseuchengese bes vom 26. Juni 1909. 
Zur Ausführung des Rieichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 519 flg.) wird auf Grund des § 17 Ziffer 9 dieses Gesetzes in 
Verbindung mit den §§ 35 und 36 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
dazu bis auf weiteres folgendes bestinunt: 
  
81 
Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken fremder 
Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen. 
desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, 
die Heugste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach dem beigefügten 
Muster zu führen und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzlen auf Verlangen 
zur Einsicht vorzulegen. Ausstellungsbehörde ist das Fürstliche Landratsamt. 
5 2. 
Personen, die einen Hengst oder Bullen zum Decken freuder Pferde oder 
fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorstände oder Tierhalter von Ge- 
meinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben 
dies dem Fürstlichen Landratsamt anzuzeigen. 
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