Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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vom 13. Jannar 1916, 
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in 
Gemäßheit § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. 
Oktober 1871 (NReichs-Gesehbl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, den 13. Jannar 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 
1871 (Reichs-Gesehbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Geseybl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und 0 folgende 
Fassung: 4 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den 
Regierungsbezirken Alenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Ger- 
dauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ost- 
preußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die 
als Wohnort des Vczogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeich- 
neten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, 
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch- 
mals zur Zahlung vorgczeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. 
Juli 1914 bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 
oder später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
	        
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