Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
6 16.
(Ausgegeben am 23. Dezember 1916.)
36. Regi 2. M# 1 4J.
vom 14. Dezember 1916
zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 1. Juni 1883,
die Nachrichtserteilung von der Einleitung und dem Ausfalle straf-
rechtlicher Untersuchungen an gewisse Behörden und Schulleitungen
betreffend, (Gesetzsammlung S. 88).
Die Bestimmungen unter den Nummern 15 und 16 der Regierungs-Be-
kannlmachung vom 1. Juni 1883, die Nachrichtgerleilung von der Einleitung und
dem Ausfalle strafrechtlicher Untersuchungen an gewisse Behörden und Schulleitungen
betreffend, werden dahin abgeändert, daß künftig mit Nachricht zu versehen sind:
15. Die Lokalschnlinspektionen bezw. in den Städten ie Stadlschulinspektionen
a. von der Einleitung strafrechtlicher Untersuchungen gegen Schüler oder
Schülerinnen sowice für den Fall, daß Anzeige wegen strafbarer Hand-
lungen gegen Schüler oder Schüilerinnen erstattet ist, die Beschuldigten
aber zufolge der Vorschrist in § 55 des Strafgesetzbuchs nicht straf-
rechtlich verfolgt werden können, von der Anzeigeerstattung,
b. von den in Strassachen gegen Schüler oder Schülerinnen ergangenen
Urteilen, auch bei Freisprechungen, wobei, wenn wegen Mangels an
Veweisen oder zufolge der Vorschrift in § 56 des Strasgesetzbuchs
Freisprechung erfolgt ist, dieser Urleilsgrund in der Venachrichtigung
anzugeben ist.
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